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Was ist die „Westbalkanregelung“?

Am 1. Januar 2021 ist in Deutschland eine Nachfolgeregelung zur sogenannten „Westbalkanregelung“ (§ 26 Abs. 2 BeschV) in Kraft getreten.

Damit hat die Bundesregierung erneut einen privilegierten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für Staatsangehörige der sechs Westbalkanstaaten geschaffen. Dies gilt weiterhin für jede Art von Beschäftigung – unabhängig von einer anerkannten Qualifikation.

 

Die Westbalkanregelung gewährt Staatsangehörigen von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, der Republik Nordmazedonien, Montenegro und Serbien seit 2016 Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. Ursprünglich bis zum 31. Dezember 2023 befristet, ist die Regelung nun im Rahmen der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräftezuwanderung aufgehoben worden.

Die bisherige Quote von 25.000 erteilten Aufenthaltserlaubnissen pro Kalenderjahr wird ab Juni 2024 auf 50.000 erhöht.

 

Die Voraussetzungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt:

  • Arbeitsvertrag
  • Kein Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den letzten 24 Monaten.
  • Erfüllung der gesetzlichen Visumspflicht.
  • Die Stelle darf nicht mit arbeitssuchenden Deutschen oder EU-Bürgern besetzt werden.
  • Das Gehalt und die Arbeitsbedingungen müssen dem deutschen Arbeitsrecht entsprechen.

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